Anzeige einer Geburt

Wird bei einer Hausgeburt üblicherweise von einer Hebamme oder einem Arzt erstattet.
Folgende Urkunden sind dem Geburtsstandesamt üblicherweise vorzulegen:

  • Geburtsurkunde beider Elternteile,
  • Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • allenfalls weitere vorzulegende Unterlagen (z.B. wenn die uneheliche Kindesmutter bereits einmal verheiratet war, Heiratsurkunde dieser Ehe und Nachweis über die Auflösung dieser Ehe) können vom Geburtsstandesamt eingefordert werden

Gebühren: Ausstellung einer Geburtsurkunde € 9,30

Sonderregelung:
Das Gebührengesetz wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 dahingehend abgeändert, dass Schriften, die durch die Geburt eines Kindes veranlasst werden, insbesondere Geburtsurkunden Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden, von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit sind.

Die Befreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Kind vor dem 1. Jänner 2008 geboren wurde und die Ausstellung der entsprechenden Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes erfolgt.

In der Praxis heißt das, dass Geburtsurkunden sowie Staatsbürgerschaftsnachweise bei der Erstausstellung gebührenfrei ausgestellt werden.

www.help.gv.at

Zuständig